Der Deckrüdenbesitzer hat bei der Hündin, die ihm zum Decken übergeben wird, die Sorgfalt eines ordentlichen Hundehalters walten zu lassen. Er haftet aber nicht für Krankheiten und Tod der Hündin sowie Umstände, die er nicht zu verantworten hat.
Der Hündinnenbesitzer hat die Pflicht, eine gesundheitlich und charakterlich einwandfreie Hündin vorzustellen. Der Hündinnenbesitzer hat Auskunftspflicht über eventuelle Krankheiten und Schwächen der Hündin, ihren Geschwistern und deren Nachzuchten.